ordnungsamt

Uns erreichte kürzlich eine interessante Nachricht, die die rechtmäßige Parkpraxis des Ordnungsamtes in Frage stellt. Ein aufmerksamer Leser machte uns darauf aufmerksam, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes ihr Fahrzeug selbst in Bereichen abstellen, die eigentlich als Parkverbot gekennzeichnet sind. Nun möchten wir einmal Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen.

Werfen zunächst einen Blick auf die Rechtslage. Gemäß Paragraph 35 der Straßenverkehrsordnung werden bestimmte Sonderrechte für verschiedene Berufsgruppen gewährt, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich sind. Diese Gruppen umfassen unter anderem die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Sonderrechte nicht bedeuten, dass diese Gruppen gänzlich von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sind. Sie gelten nur unter bestimmten Umständen, insbesondere während eines Einsatzes. Obwohl das Ordnungsamt nicht explizit in dieser Vorschrift genannt wird, gilt diese Berufsgruppe allgemein als mit einbezogen.


Nach §35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO (Dienstfahrzeuge des Ordnungsamtes dürfen auch dort halten, wo es anderen Fahrzeugen untersagt ist, z.B. im absoluten Halteverbot) Quelle: Berlin.de


Dies bedeutet, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter bestimmten Umständen ihr Dienstfahrzeug im Rahmen hoheitlicher Aufgaben im Halteverbot abstellen dürfen, sofern reguläre Parkplätze nicht zur Verfügung stehen und sie sich in einem Einsatz befinden.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Regelung verantwortungsbewusst und im Rahmen der Aufgaben des Ordnungsamtes angewendet werden sollte, um einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Ein interessantes Video, passend zum Thema (siehe Minute 2:25).

VonLux

2 Gedanken zu „Ordnungsamt im Einsatz: Wann dürfen Sonderrechte genutzt werden?“
  1. Sind Sie da 100 prozentig sicher?
    § 35 listet nämlich vollumfänglich auf: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr und die von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist“. „Polizei“ und „Bundespolizei“ werden explizit benannt. Wenns für jeden Feld-Wald-Wiesen-Sheriff gälte, hätte ja „Polizeibehörden“ genügt; nicht mal der Zoll hätte dann benannt werden müssen. Vom Ordnungsamt steht da wirklich nichts drin!

    1. Vielen Dank für die aufmerksame Nachfrage und die juristisch genaue Lesart. Du hast vollkommen recht: Im Wortlaut des §35 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird das Ordnungsamt nicht ausdrücklich genannt. Dort heißt es:

      „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr […] die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“

      Was ist dann mit dem Ordnungsamt?

      In der Praxis – insbesondere in Berlin – wird die Tätigkeit des Ordnungsamtes unter den Begriff der „hoheitlichen Aufgaben“ gefasst. Daher wird in verwaltungsinternen Auslegungen und auch auf berlin.de erklärt, dass Dienstfahrzeuge des Ordnungsamts unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Sonderrechte nach §35 in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie im Einsatz sind und kein regulärer Parkplatz zur Verfügung steht.

      Das bedeutet nicht, dass diese Regelung pauschal oder willkürlich gilt. Vielmehr ist der Einsatzzweck entscheidend: Nur wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Ausführung einer hoheitlichen Maßnahme (z. B. Kontrolle von Falschparkern, Verkehrssicherheit etc.) genutzt wird, kann das kurzzeitige Abstellen im Halteverbot als zulässig gewertet werden.

      Es handelt sich also um eine verwaltungsrechtliche Auslegung, keine ausdrückliche gesetzliche Erwähnung. Die Frage, ob diese Praxis rechtlich unangreifbar ist, lässt sich letztlich nur von einer Verwaltungs- oder Verkehrsgerichtsbarkeit verbindlich klären.
      Liebe Grüße Lux von märkischesviertel.de

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