An der Kreuzung Senftenberger Ring und Calauer Straße kommt es immer wieder zu Unsicherheit. Viele fragen sich, wer Vorrang hat, wenn ein Auto abbiegt und gleichzeitig ein Mensch zu Fuß die Straße überquert.
An dieser Stelle gibt es keine Vorfahrtsstraße und keine besonderen Verkehrsschilder. Für Fahrzeuge gilt daher grundsätzlich die Regel rechts vor links.
Beim Abbiegen gilt jedoch eine zusätzliche Vorschrift der Straßenverkehrsordnung. In §9 Absatz 3 der StVO ist festgelegt, dass Fahrzeuge beim Abbiegen Fußgänger durchlassen müssen, die die Straße überqueren, in die das Fahrzeug einbiegt.
Konkret bedeutet das für die Kreuzung im Märkischen Viertel:
Wenn ein Auto vom Senftenberger Ring in die Calauer Straße abbiegt, müssen Fahrer auf Menschen achten, die die Calauer Straße an der Einmündung überqueren. Dabei ist nicht entscheidend, aus welcher Richtung das Fahrzeug vom Senftenberger Ring kommt. Entscheidend ist, dass ein Abbiegevorgang vorliegt und der Fußgänger die Straße überquert, in die eingebogen wird. Siehe Grafik:

Auch wenn ein Fahrzeug aus der Calauer Straße in den Senftenberger Ring einbiegt, gilt beim Abbiegen grundsätzlich dieselbe Regel. Fahrerinnen und Fahrer müssen Fußgänger durchlassen, die den Senftenberger Ring an der Einmündung überqueren. Das gilt sowohl beim Abbiegen nach Norden in Richtung Mittelinsel als auch nach Süden in Richtung Zebrastreifen. Entscheidend ist, dass die Fußgänger die Straße überqueren, in die das Fahrzeug einbiegt. Das gilt auch dann, wenn sie nicht die Mittelinsel oder den Zebrastreifen nutzen, sondern näher an der Kreuzung die Fahrbahn queren. Gleichzeitig sieht die Straßenverkehrsordnung (§ 25 StVO) vor, dass an Kreuzungen oder Einmündungen vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen sind. Wer direkt neben einem Zebrastreifen an anderer Stelle die Straße überquert, verhält sich in der Regel nicht regelkonform. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Trotzdem entbindet das abbiegende Fahrzeuge nicht von ihrer Pflicht, auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen und sie, wenn nötig, passieren zu lassen. Kommt es zu einem Unfall, kann je nach Einzelfall auch eine Teilschuld beider Seiten in Betracht kommen. Wird ein Mensch dabei verletzt oder bedrängt, kann für den Autofahrer neben einer Ordnungswidrigkeit auch eine strafrechtliche Verantwortung im Raum stehen. Siehe Grafik:

Anders ist der Fall, wenn ein Mensch die Straße überquert, auf der das Fahrzeug gerade noch fährt. Dann greift die Abbiegerregel nicht, weil sie sich nur auf die Straße bezieht, in die eingebogen wird. Siehe Grafik:


Eine gute Merkregel lautet: Wenn du abbiegst und ein Fußgänger die Straße überquert, in die du einbiegst, musst du warten.
Wer diese Regel missachtet, riskiert ein Bußgeld. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog kostet es mindestens 140 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg, wenn beim Abbiegen ein Fußgänger gefährdet wird. Kommt es durch den Fehler zu einem Unfall, können 170 Euro, ebenfalls ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg und ein 1 monatiges Fahrverbot folgen. Die Vorschrift soll genau solche Situationen verhindern, in denen abbiegende Fahrzeuge Menschen zu Fuß übersehen.
Die Regel soll verhindern, dass Fußgänger in Konflikt mit abbiegenden Fahrzeugen geraten. Gerade an Einmündungen ohne Ampel oder markierte Überwege ist deshalb Aufmerksamkeit auf beiden Seiten wichtig. Wer zu Fuß unterwegs ist, sollte Blickkontakt suchen. Wer fährt, sollte den Einmündungsbereich vor dem Abbiegen genau prüfen. So lassen sich viele gefährliche Situationen vermeiden.
Dieser Beitrag wurde vor Veröffentlichung durch die Berliner Polizei (Landespolizeidirektion) sowie in Abstimmung mit der Jugendverkehrsschule fachlich geprüft. Einzelne Angaben, unter anderem zur Höhe möglicher Bußgelder, wurden dabei korrigiert und präzisiert. Wir bedanken uns für die konstruktive Zusammenarbeit und die Unterstützung bei der Sicherstellung korrekter Informationen.
